• Fahrradträger


Da das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs erkennbar sein muss, ist gemäß §10 Abs. 9 FZV am Fahrradträger unverdeckt ein Wiederholungskennzeichen (Folgekennzeichen genannt) anzubringen. Das Kennzeichen muss hinsichtlich der Beschaffenheit dieselben Anforderungen erfüllen wie das, welches Sie an Ihrem Auto haben. Ein Siegel auf das Kennzeichen ist nicht erforderlich.

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Fahrradträger

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  • Artikelnr. Fahrradträger
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  • Qualitätsprodukt - Reflektierende Kennzeichen § 60 Abs. 1b StVZO DIN 74069
  • Wir sind bundesweit zertifiziert und in allen deutschen Zulassungsstellen anerkannt.
  • Unsere reflektierende Kennzeichen werden streng nach Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, Anl. 4) geprägt.

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