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Da das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs erkennbar sein muss, ist gemäß §10 Abs. 9 FZV am Fahrradträger unverdeckt ein Wiederholungskennzeichen (Folgekennzeichen genannt) anzubringen. Das Kennzeichen muss hinsichtlich der Beschaffenheit dieselben Anforderungen erfüllen wie das, welches Sie an Ihrem Auto haben. Ein Siegel auf das Kennzeichen ist nicht erforderlich.
Fahrradträger
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